Möchten Jugendliche unter 18 Jahren eine gewerbliche Tätigkeit als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin aufnehmen schreibt das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend zuvor eine ärztliche Untersuchung vor, die auch in regelmäßigen Abständen wiederholt werden muss. Zweck dieser ärztlichen Untersuchung ist es, eine Gefährdung der Gesundheit des bzw. der Jugendlichen durch die Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit zu vermeiden.

Erst- und Nachuntersuchung:

Ist der oder die Jugendliche bei Antritt der Tätigkeit jünger als 18 Jahre, muss vor Antritt der Tätigkeit eine so genannte Erstuntersuchung durchgeführt werden. Hat der Jugendliche nach Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres das Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht muss zwingend eine Nachuntersuchung erfolgen. Wurden bei diesen Untersuchungen durch die Tätigkeit hervorgerufene Gesundheitsschäden oder mögliche Gefahren für die Gesundheit festgestellt kann eine weitere außerordentliche Nachuntersuchung folgen.

Untersuchungsinhalt:

Im Rahmen der Jugendschutzuntersuchung wird zunächst der aktuelle Gesundheitszustand anhand vorgeschriebener Untersuchungsrichtlinien erhoben. Es erfolgt eine Ganzkörperuntersuchung. Überprüfung der Sehkraft, des Farbsehens und des Gehörs. Es erfolgt eine Urinuntersuchung sowie Feststellung des Blutdruckes und Überprüfung des Impfschutzes. Die Kosten für die Jugendschutzuntersuchung werden nicht von der Krankenkasse sondern vom Gewerbeaufsichtsamt übernommen. Nach Beendigung der Untersuchung erhält der Jugendliche eine Bescheinigung für den Erziehungsberechtigten und eine Bescheinigung für den Arbeitgeber über das Untersuchungsergebnis.